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Hilfsmittelversorgung

Ihre Apotheke vor Ort versorgt Sie neben Medikamenten auch mit verschiedenen Hilfsmitteln. Das sind etwa Inkontinenzprodukte, Inhalationsgeräte, Bandagen, Kompressionsstrümpfe oder Applikationshilfen zur Verabreichung von Arzneimitteln.

 

Hilfsmittel sind keine Arzneimittel, sondern Gegenstände, die bei Vorliegen entsprechender Beeinträchtigungen Körperfunktionen ersetzen, ergänzen oder erleichtern. Dazu gehören unter anderem Inkontinenzprodukte, Bandagen, Kompressionsstrümpfe, Inhalations- und Atemtherapiegeräte sowie Applikationshilfen zur Verabreichung von Arzneimitteln.

Hilfsmittel komplettieren das Apothekensortiment, indem sie die Versorgung mit Arzneimitteln ergänzen und die ganzheitliche Patientenversorgung sicherstellen. Die Apotheken befinden sich oft näher am Wohnort als Sanitätshäuser, Orthopädie-, Reha- und Homecare-Unternehmen, die ebenfalls Hilfsmittel abgeben dürfen.

Die rechtliche Basis für die Hilfsmittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist in den §§ 33 und 126 bis 128 Sozialgesetzbuch V (SGB V) zu finden. Je nach Einsatzbereich übernehmen auch die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung die Kosten für benötigte Hilfsmittel.

Hilfsmittel können auf einem rosa Rezept ("Muster 16") zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Dabei ist vom Arzt das Feld "7" (Hilfsmittel) durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen. Arznei- und Hilfsmittel dürfen nicht auf demselben Formular verordnet werden. Für die Versicherten fallen gesetzliche Zuzahlungen an.

In der Regel dürfen nur die im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes aufgelisteten Produkte auf Kassenrezept verordnet werden - im Sinne einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten, die das SGB V für gesetzlich Krankenversicherte vorschreibt. Etwaige, über bestimmte Erstattungshöchstbeträge hinausgehende Kosten müssen die Versicherten allerdings allein tragen.

Aus Patientensicht ist der Markt recht unübersichtlich ("Wer versorgt mich?"). So kann eine Krankenkasse per Ausschreibung einen Leistungserbringer für eine ganze Region zum alleinigen Versorger für bestimmte Hilfsmittel machen. Auf Landes- oder Bundesebene kann es aber auch Verträge geben, denen man als Leistungserbringer (z.B. Apotheke) beitreten kann.

Viele Apotheken sind durch die Hilfsmittelversorgungsverträge ihrer Landesapothekerverbände oder des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) versorgungsberechtigt für ihre Patienten. Voraussetzung ist, dass sie vorher eine Präqualifizierung durchlaufen haben. Das Online-Vertragsportal (OVP) verbessert die Transparenz der Verträge für Apotheker und damit die Patientenversorgung.

 

 

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